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Der Religionsunterricht ist gemäß Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie Art. 136 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung ordentliches Lehrfach.

Unterrricht

Evangelische Religionslehre

Der Evangelische Religionsunterricht hat im Fächerkanon der Schule die Aufgabe, der Kommunikation der Schülerinnen und Schüler mit der christlichen Tradition in der gegenwärtigen Welt zu dienen. Mit dem Religionsunterricht nimmt die Kirche Bildungsverantwortung in der pluralen Gesellschaft am Ort der Schule wahr. Sie tut dies in konfessioneller Deutlichkeit und ökumenischer Offenheit. Der Religionsunterricht geschieht unter den Gegebenheiten und Bedingungen der Schule und wird von Kirche und Staat gemeinsam verantwortet.

Katholische Religionslehre

Katholische Religionslehre ist gemäß Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie Art. 136 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung ordentliches Lehrfach. Dessen Lehrplan orientiert sich am Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland „Der Religionsunterricht in der Schule" (Würzburg 1974), an der Verlautbarung der deutschen Bischöfe „Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen“ (Bonn 2005) und dem „Grundlagenplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen“ (Bonn 2002). Darauf aufbauend werden die allgemeinen und inhaltsbezogenen Kompetenzen des Katholischen Religionsunterrichts im Hinblick auf Anforderungen und Besonderheiten der Berufsschulen und Berufsfachschulen konkretisiert, so dass das Lehrfach konstitutiv zur Entwicklung und Entfaltung umfassender Handlungskompetenz in der Berufsbildung beiträgt.